Rz. 61

Zu den allgemeinen Übergangsvorschriften wird auf die 2. Aufl. 2010 dieser Kommentierung verwiesen.

 

Rz. 62

Die Erleichterungen für KleinstKapG i. S. v. § 267a HGB gelten erstmals für Jahresabschlüsse, die sich auf einen nach dem 30.12.2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen.[1]

 

Rz. 63

Zum zeitlichen Anwendungsbereich der Änderungen durch das ARUG II vom 12.12.2019 vgl. Rz 36.

 

Rz. 64

Die Ausweitung der in § 325a HGB enthaltenen Regelungen auf inländische Zweigniederlassungen von KapG/KapCoGes mit Sitz in einem anderen Staat, greift für Geschäftsjahre die nach dem 31.12.2023 beginnen.[2]

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