Rz. 119

Die Veräußerung von Anteilen unter Beibehaltung der Equity-Methode führt in der Konzernbilanz zu einem entsprechenden "Abgang" i. H. d. auf die verkauften Anteile entfallenden "Equity"-Wertansatzes im Veräußerungszeitpunkt. Die Bewertung der verbleibenden Anteile bleibt von der Veräußerung unberührt (DRS 26.64).

 

Rz. 120

Die Veräußerung ist in der Nebenrechnung zu berücksichtigen. Dort ist auch ein noch vorhandener GoF anteilig als Abgang zu behandeln.

Sämtliche Abgangswerte werden dem Verkaufserlös gegenübergestellt, sodass sich im Konzern ggf. ein anderer Verkaufserfolg ergeben kann als im Jahresabschluss des beteiligten Unt (DRS 26.64).

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