Rz. 42

Werden Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bei Fehlen eines Zwischenabschlusses nicht in der Konzernbilanz und der Konzern-GuV nachgebucht und damit berücksichtigt, sind diese im Konzernanhang anzugeben, wobei auch dann eine vollständige Durchsicht aller Vorgänge für den Zeitraum zwischen dem Einzelabschlussstichtag und dem Konzernabschlussstichtag zu erfolgen hat. Bei Berücksichtigung im Konzernanhang müssen die Angaben inhaltlich einer Berücksichtigung dieser Vorgänge in der Konzernbilanz und der Konzern-GuV gleichwertig sein, was neben verbalen Erläuterungen regelmäßig auch quantitative Angaben – mit Bezug zu den einzelnen Posten der Konzernbilanz und der Konzern-GuV – erforderlich macht.[1] Vor dem Hintergrund besteht keine Erleichterung im Vergleich zur Berücksichtigung in der Konzernbilanz und der Konzern-GuV,[2] da natürlich auch hier z. B. eine entsprechende Nachverfolgung der nachgebuchten Vorgänge wegen der Phasenverschiebung im Zeitablauf erforderlich ist.

[1] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. G Tz 207 f.
[2] Vgl. Senger, in MünchKomm. Bilanzrecht, 1. Aufl. 2013, § 299 HGB Rn 41.

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