Rz. 74

In handelsbilanzieller Hinsicht ist umstritten, ob die eigenen Anteile als Vermögengegenstände zu klassifizieren sind. Tw. wird dies mit dem Argument bejaht, dass der Erwerb eigener Anteile keine relevanten Unterschiede zu gewöhnlichen Erwerbsfällen erkennen lasse.[1] Eigene Anteile würden sich von anderen VG lediglich dadurch unterscheiden, dass ihr Wert nur im Wege einer Veräußerung realisiert werden könne.[2] Nach anderer Auffassung komme den eigenen Anteilen lediglich die Bedeutung eines Korrekturpostens zum EK zu, die in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen wie VG zu behandeln seien.[3] Der Erwerb eigener Aktien sei als Einlagenrückgewähr zu begreifen; die Ges. gebe Vermögen an den Gesellschafter ab, ohne dafür einen Gegenwert zu erhalten.[4] Die Möglichkeit, die eigenen Anteile wieder zu veräußern, stelle nichts anderes als ein Vehikel zur Beteiligung neuer Gesellschafter dar.[5] Die überwiegende Auffassung weist den eigenen Anteilen einen Doppelcharakter zu.[6] Bei bestehender Wiederveräußerungsabsicht seien die eigenen Anteile als VG zu klassifizieren. Darüber hinaus seien sie in jedem Fall auch als Korrekturposten zum EK einzustufen.[7] Nach der hier vertretenen Auffassung kommt den eigenen Anteilen keine VG-Eigenschaft zu. Es fehlt ihnen an der selbstständigen Verwertbarkeit. Eigene Anteile haben keinen Wert an sich. Ihr Wert lässt sich nur unter Berücksichtigung des Unternehmenswerts der KapG bestimmen, die sie ausgegeben hat.

[1] Vgl. zu eigenen Aktien Breuninger, DStR 1991, S. 422; Paus, BB 1998, S. 2138; Bachmann/Heckner, WPg 2016, S. 832; sowie Briese, GmbHR 2016, S. 49 zu steuerlichen Fragen bei eigenen Anteilen. Zu eigenen Anteilen bei Personenhandelsgesellschaft vgl. Schmidt, ZIP 2014, S. 493 einerseits und Priester, ZIP 2014, S. 245 anderseits. Dazu mit umfassender Würdigung auch Knobloch, StuW 2013, S. 343.
[2] Vgl. Breuninger, DStR 1991, S. 422.
[3] Vgl. Bezzenberger, Erwerb eigener Aktien durch die Aktiengesellschaft, 2002, S. 79; Siegel, in FS Loitlsberger, 2001, S. 359; Thiel, in FS Schmidt, 1993, S. 570 ff.; Wassermeyer, in FS Schmidt, 1993, S. 612.
[4] Vgl. nur Thiel, in FS Schmidt, 1993, S. 570; Huber, in FS Duden, 1977, S. 161.
[5] Vgl. Loos, DB 1964, S. 310.
[6] Vgl. Budde, in FS Offerhaus, 1999, S. 674; Klingberg, BB 1998, S. 1576; ADS, 6. Aufl. 1995–2001, § 272 HGB n. F. Rz 1; Schwab, DB 2001, S. 880.
[7] Vgl. ADS, 6. Aufl. 1995–2001, § 266 HGB Rz 139.

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