Rz. 69

Sinn und Zweck des gerichtlichen Bestellungsverfahrens ist es, die rechtzeitige Durchführung der Abschlussprüfung zu gewährleisten. Der Vorrang der Bestellung durch das Unt gilt so lange, bis das Gericht seinerseits einen Abschlussprüfer (AP) bestellt hat. Das Gericht interveniert in den Fällen der Untätigkeit des Wahlorgans der Ges., der Unwirksamkeit der Wahl oder bei sonstigen Ereignissen, die eine Durchführung der Abschlussprüfung durch den gewählten AP verhindern. § 318 Abs. 4 HGB greift also dann ein, wenn

  • bis zum Ende des Gj kein AP gewählt ist (Abs. 4 Satz 1),
  • der gewählte AP den Auftrag ablehnt (Abs. 4 Satz 2 1. Alt.),
  • der gewählte AP aus anderen Gründen wegfällt (Abs. 4 Satz 2 2. Alt.) oder
  • der gewählte AP verhindert ist (Abs. 4 Satz 2 3. Alt.).

Im Unterschied zu § 318 Abs. 3 HGB zielt das Verfahren nach § 318 Abs. 4 HGB also nicht darauf ab, eine Bestellung durch die Ges. zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.

Das HGB verpflichtet die gesetzlichen Vertreter, den Antrag unverzüglich nach Ablauf des Gj zu stellen, wenn ein Tatbestand nach § 318 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 HGB gegeben ist. Der Kreis der Antragsberechtigten ist im Gesetz abschließend genannt. Während die Leitungsorgane den Antrag nach § 318 Abs. 4 Satz 3 HGB stellen müssen, ist die Antragstellung durch den Aufsichtsrat oder die Gesellschafter fakultativ. Abweichend zu § 318 Abs. 3 HGB steht das Antragsrecht jedem Aktionär zu, auch dem Vorzugsaktionär, nicht aber dem Inhaber von Genussscheinen oder Obligationen.[1]

Gegen die Entscheidung des Gerichts kann sofortige Beschwerde eingelegt werden (§ 318 Abs. 4 Satz 4 HGB). Darüber hinaus ist eine Anfechtung der Bestellung des AP nicht zulässig. Bis zur Bestellung durch das Gericht kann der AP durch eine, wenn auch verspätet einberufene, Hauptversammlung oder Gesellschafterversammlung gewählt werden.

[1] Vgl. Justenhoven/Heinz, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 318 HGB Rz 105.

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