Rz. 43

Gesonderte Angaben zu den Grundlagen der Währungsumrechnung werden nach der Gesetzesbegründung zum BilRUG durch § 313 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB bei den Erläuterungen zu den Bewertungsmethoden gefordert.[1]

 

Rz. 44

Da der Gesetzgeber die modifizierte Stichtagskursmethode in § 308a HGB verbindlich vorgeschrieben hat, bedarf es im Hinblick auf die Methode der Einbeziehung von in Fremdwährung bilanzierender TU und quotal konsolidierter GemeinschaftsUnt lediglich Erläuterungen ihrer konkreten Ausgestaltung. Dies betrifft die Ermittlung der Durchschnittskurse (insb. im Hinblick auf den Ermittlungszeitraum und eine etwaige Gewichtung) sowie die Behandlung von Währungsumrechnungsdifferenzen bei der Schulden- sowie Aufwands- und Ertragskonsolidierung und der Zwischenergebniseliminierung (DRS 25.106). Bei wesentlichen in Fremdwährung bilanzierenden nach der Equity-Methode einbezogenen Unt ist ein Hinweis auf die entsprechende Anwendung des § 308a HGB angebracht. Zu beschreiben wäre auch die Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen aus Hochinflationsländern. Des Weiteren sollten die wichtigsten Fremdwährungen ausländischer TU mit Angabe der verwendeten Umrechnungskurse aufgeführt werden. Sind die Einflüsse starker Wechselkursänderungen auf die Inhalte des Konzernabschlusses von Bedeutung, sollten auch diese beschrieben werden (DRS 25.107).

[1] Vgl. BT-Drs. 18/4050 v. 20.2.2015 S. 73.

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