Rz. 60

Ausgehend von EU-Vorgaben hat der Gesetzgeber als weitere Notwendigkeit der Hinzurechnung von Rechten Vereinbarungen mit anderen Gesellschaftern des betreffenden Unt kodifiziert. Beispiele sind Rechte aus Stimmrechtsbindungsverträgen, Verwaltungsüberlassungsverträgen, Konsortialverträgen, Poolverträgen u. Ä. (DRS 19.65). Voraussetzung für die Hinzurechnung der Rechte zu denen des MU ist nach dem Wortlaut der Vorschrift zunächst, dass das MU oder übergeordnete TU eine Gesellschafterstellung bei dem betrachteten Unt innehaben. Zudem muss das MU auch über die Rechte verfügen können, d. h., paritätische Lösungen können nicht unter diese Regelung fallen. Die Verfügungsmacht steht dem MU nur zu, wenn es aus eigenem Willen heraus die Rechte ausüben kann und nicht an Weisungen von oder Absprachen mit anderen Gesellschaftern oder Dritten gebunden ist.[1]

[1] Vgl. Grottel/Kreher, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 290 HGB Rz 85.

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