Rz. 34

Nach dem Wortlaut des § 243 Abs. 3 HGB, wonach der "Jahresabschluss innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen" ist, wird für alle Kfl., für die keine spezialgesetzliche Regelung gilt, keine eindeutig festgelegte Frist zur Aufstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses kodifiziert. Deswegen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer Auslegung bedarf.[1] Bei der Auslegung ist auf die Verhältnisse des betreffenden Unt und die billigerweise zu stellenden Anforderungen abzustellen.

Im Schrifttum wird einerseits die Auffassung vertreten, dass die Frist bis zu sechs Monate betragen sollte.[2] Andere Autoren halten einen längeren Zeitraum für angebracht, da nur die EKfl. und PersG, bei denen die Gesellschafter größere Mitspracherechte haben, von dieser Vorschrift betroffen seien.[3] Die hM im Schrifttum sieht in Übereinstimmung mit dem BFH[4] auch handelsrechtlich eine maximale Frist von zwölf Monaten als ausreichend an.

 

Rz. 35

Für Unt, die sich in der Krise befinden, erhalten die Aufstellungsfristen ein elementares Gewicht, da dort Gläubigerschutzinteressen in besonderem Maße betroffen sind. Sobald Anhaltspunkte für eine Krise vorliegen, ist der Jahresabschluss zeitnah und ohne schuldhaftes Zögern aufzustellen. Hierzu wird eine Frist von zwei bis drei Monaten genannt.[5]

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 243 HGB Rz 40.
[2] Vgl. Hopt/Merkt, in Hopt, Beck HGB-Kurzkomm. , 42. Aufl. 2023, § 243 HGB Rn 11.
[3] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 243 HGB Rz 42, sowie Justenhoven/Usinger, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 243 HGB Rz 91.
[5] Vgl. Baetge/Fey/Fey/Klönne, in Küting/Weber, HdR-E, § 243 HGB Rz 94, Stand: 2/2022 mwN.

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