Rz. 35

Die Buchführungspflicht betrifft nur "seine" Handelsgeschäfte.

 

Rz. 36

"Seine" Handelsgeschäfte sind die Geschäfte, die seinem kaufmännischen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind. Nicht von der Buchführungspflicht erfasst sind die Privatgeschäfte des Kfm.

 

Rz. 37

Zum Begriff der Handelsgeschäfte vgl. Viertes Buch des HGB (§§ 343ff. HGB).

 

Rz. 38

Die Buchführungspflicht erstreckt sich weiter nur auf Geschäftsvorfälle; Umstände oder Gegebenheiten, die die wirtschaftliche Lage des Kfm. beeinflussen, aber zu keinem Geschäftsvorfall geführt haben, können in der Buchführung dagegen nicht verzeichnet werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Der einzige Konkurrent des Kfm. geht in Insolvenz, wodurch der Kfm. Monopolstellung erlangt, womit sich seine Ertragslage in Zukunft wesentlich verbessern wird. Es liegt kein Geschäftsvorfall vor, der gebucht werden kann.

[1] Vgl. Moxter, Bilanzlehre, Bd. I, 3. Aufl. 1986, S. 9.

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