Rz. 31

Der Kfm. darf die vor- bzw. nachverlegte Stichtagsinventur nach dem Gesetzeswortlaut unter folgenden Voraussetzungen anwenden:

  • Der Kfm. nimmt eine körperliche Bestandsaufnahme vor oder er schreibt seine Bestände durch ein anderes Inventurverfahren i. S. d. § 241 Abs. 2 HGB fort und
  • die körperliche Bestandsaufnahme findet innerhalb von drei Monaten vor bzw. innerhalb von zwei Monaten nach dem Abschlussstichtag statt und
  • das Ergebnis der Bestandaufnahme wird in einem besonderen Inventar verzeichnet und
  • der Kfm. nimmt eine wertmäßige Bestandsfortschreibung bzw. Rückrechnung vor, die den GoB entspricht.
  • Darüber hinaus muss Bestandszuverlässigkeit für den Fortschreibungs- bzw. Rückrechnungszeitraum gegeben sein.
  • Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Anwendung nur für VG zulässig, jedoch ist die Anwendung nach h. M. auch für Rückstellungen zulässig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge