Rz. 34

Die Vorschriften des § 238 Abs. 1 HGB verpflichten den Kfm., bei der Führung seiner Bücher die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) einzuhalten. Die Anordnung in § 238 Abs. 1 HGB, dass die GoB einzuhalten sind, hat klarstellenden Charakter (zu Einzelheiten zu den GoB vgl. § 239 Rz 5 ff.).

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