Rz. 21

Im Fall eines Verstoßes gegen die Regelung des § 270 HGB erfolgt keine Sanktionierung nach den §§ 331ff. HGB oder §§ 17 bis 21 PublG. Aus der Verletzung der Bestimmungen von § 256 Abs. 1 Nr. 4 AktG resultiert jedoch die Nichtigkeit des entsprechenden Jahresabschlusses.[1]

[1] Vgl. Knop, in Küting/Weber, HdR-E, § 270 HGB Rn 35, Stand 9/2022.

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