Rz. 17

Die Regelung des § 264a Abs. 2 HGB ist der Tatsache geschuldet, dass PersG an sich dem Prinzip der Selbstorganschaft unterliegen und insoweit keine gesetzlichen Vertreter haben. Da sich die Bestimmungen der §§ 264ff. HGB jedoch auf die gesetzlichen Vertreter einer KapG beziehen (z. B. bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, des Konzernabschlusses, bei der Verhängung von Buß-/Zwangsgeldern oder bei der Erteilung des Prüfauftrags), war eine Definition des gesetzlichen Vertreters in Bezug auf die KapG & Co. an dieser Stelle unumgänglich.[1]

 
Praxis-Beispiel

Die Tragweite einer solchen Bezugnahme zeigt sich beispielhaft an der Tatsache, dass sich aus § 264a Abs. 2 HGB i. V. m. § 285 Nr. 9a HGB im Anhang einer KapG & Co. zwingend eine Angabepflicht für die Bezüge der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft ergibt. Die Angabepflicht für die Geschäftsführergehälter ist unabhängig davon, ob die Bezüge dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH oder der KG gewährt werden.

Die Aufstellung des Jahresabschlusses ist bei PersG i. S. d. § 264a HGB pflichtgemäß durch den phG vorzunehmen. Bei einer KapG & Co. kann das damit nicht der phG (z. B. eine GmbH oder eine AG) unmittelbar sein, sondern die Mitglieder des jeweils vertretungsberechtigten Organs, d. h. die Mitglieder des Vorstands bei einer AG (§ 78 AktG) oder die bzw. der Geschäftsführer bei einer GmbH (§ 35 GmbHG). Besteht das vertretungsberechtigte Organ nicht nur aus einem, sondern aus mehreren Mitgliedern, so sind grds. sämtliche Mitglieder dieses Organs vertretungsberechtigt. Diesen Personenkreis trifft letztendlich auch die Pflicht, die Anwendung der ergänzenden Vorschriften für KapG sicherzustellen. Liegt eine Beteiligungskette vor, bei der der vertretungsberechtigte Gesellschafter wiederum aus einer PersG besteht, so verlagert sich die vorstehend genannte Verpflichtung auf die jeweils nächste Stufe, bis ein vertretungsberechtigtes Organ eines phG festgestellt werden kann.

[1] Vgl. BT-Drs. 14/1806 v. 15.10.1999 S. 18.

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