Rz. 62

Für die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen bei Aufstellung der Konzernbilanz unter vollständiger oder tw. Verwendung des Konzernjahresergebnisses ergeben sich keine Besonderheiten für den Konzernabschluss (§ 298 Abs. 1 i. V. m. § 270 HGB). Die Kapitalrücklage im Konzernabschluss umfasst nur die Kapitalrücklage des MU. Die Kapitalrücklagen der TU werden i. R. d. KapKons eliminiert. Bei der in der Konzernbilanz ausgewiesenen Kapitalrücklage kann es allerdings zu Abweichungen von der Kapitalrücklage des MU kommen – z. B. durch die offene Verrechnung des GoF nach § 309 Abs. 1 HGB a. F. mit den Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, durch Verrechnungen von Jahresfehlbeträgen einbezogener TU mit den Kapitalrücklagen und aufgrund einer anderen Bewertung von Sacheinlagen in der Handelsbilanz II und im Jahresabschluss.[1]

[1] Vgl. Störk/Deubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 298 HGB Rz 68 i. V. m. 72.

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