Rz. 59

§ 331 Abs. 1 Nr. 4 HGB umfasst zunächst die unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse der KapG, eines TU oder des Konzerns gegenüber dem Abschlussprüfer. Darüber hinaus werden von § 331 Abs. 1 Nr. 4 HGB auch alle sonstigen unrichtigen Angaben erfasst. Dazu gehören alle Aufklärungen und Nachweise, die der Abschlussprüfer zur Durchführung und Erfüllung seiner Aufgabe nach § 320 Abs. 2 HGB von den gesetzlichen Vertretern verlangen kann. Die Strafbarkeit ist daher bedingt und begrenzt durch das Auskunftsrecht des § 320 HGB.[1]

 

Rz. 60

Aufklärungen und Nachweise umfassen jegliche mündliche oder schriftliche Stellungnahme, die der Abschlussprüfer zur Durchführung der Abschlussprüfung benötigt und sich aus der Sicht des Täters auf das Prüfungsergebnis auswirken soll.[2] Aufklärung bedeutet die Klärung und das Ausräumen von Zweifeln, Unklarheiten und Widersprüchen. Nachweise sind die vom Prüfer herangezogenen, für die Prüfung erforderlichen Belege jeder Art.

 

Rz. 61

Unrichtige Angaben sind überprüfbare Aussagen über Tatsachen, deren Inhalt mit der objektiven Wirklichkeit nicht übereinstimmen. Die Tatsachen können sich auch auf Bewertungen, Erwartungen, Schätzungen oder Prognosen beziehen. Anders als bei den anderen Tatbestandsalternativen des § 331 HGB können die unrichtigen Angaben auch mündlich gemacht werden.[3]

 

Rz. 62

Hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale "unrichtige Wiedergabe" und "Verschleierung" der Verhältnisse kann auf die obigen Ausführungen zu § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB verwiesen werden (Rz 41 ff.).

 

Rz. 63

Adressat der Angaben ist nach dem Gesetzeswortlaut ausschl. der Abschlussprüfer. Das ist nach § 319 Abs. 1 HGB ein Wirtschaftsprüfer oder ein vereidigter Buchprüfer. Im Gegensatz dazu werden in den §§ 332 und 333 HGB auch die Gehilfen des Abschlussprüfers erfasst. Daraus ist jedoch nicht zu folgern, dass unrichtige Angaben gegenüber einem Gehilfen des Abschlussprüfers im Falle des § 331 Abs. 1 Nr. 4 HGB straflos sind. Vielmehr kann sich der Abschlussprüfer zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Personen bedienen und sich beim Auskunftsverlangen vertreten lassen. Somit gelten solchen Personen gegenüber gemachte Angaben als gegenüber dem Abschlussprüfer gemacht.

 

Rz. 64

Nicht unter § 331 Abs. 1 Nr. 4 HGB fällt die Verweigerung der von dem Prüfer nach § 320 Abs. 2 HGB verlangten Angaben. Geschützt werden soll nämlich nur die Richtigkeit, Vollständigkeit und Klarheit der Angaben für den Abschlussprüfer, nicht jedoch die Erfüllung der Auskunftspflicht.[4]

[1] Vgl. Dannecker , in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, Band 7/2, § 331 HGB Rn 108; Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 331 HGB Rn 74.
[2] Vgl. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 331 HGB Rn 77; Maul, DB 1989, S. 185.
[3] Vgl. Tschesche, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 331 HGB Rz 64, Stand: 6/2018.
[4] Vgl. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 331 HGB Rn 79.

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