Rz. 112

Gem. § 268 Abs. 1 HGB hat die Ges. die Möglichkeit, den Jahresabschluss bereits unter Berücksichtigung der – vollständigen oder tw. – Verwendung des Jahresergebnisses aufzustellen. Durch spezielle Angaben in der Bilanz wird dafür gesorgt, dass die Gewinnverwendung transparent wird. § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB a. F. enthielt Vorgaben, wenn von § 268 Abs. 1 HGB kein Gebrauch gemacht, also die Gewinnverwendung im Jahresabschluss nicht berücksichtigt wurde. Hieraus erklärt sich, warum auch nach geltender Rechtslage eine Offenlegung des Gewinnverwendungsvorschlags zwingend notwendig ist, wobei dieser allerdings inzwischen als Teil des Anhangs nach § 285 Nr. 34 HGB bzw. des Konzernanhangs nach § 314 Abs. 1 Nr. 26 HGB gefordert wird, was eine gesonderte Offenlegung obsolet macht.

 

Rz. 113

Nach § 325 Abs. 1b Satz 2 HGB muss eine gesonderte Offenlegung des Beschlusses nur erfolgen, wenn im Jahresabschluss nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten ist.

 

Rz. 114

Eine gesonderte Offenlegung kann unterbleiben, wenn ein Gewinnverwendungsvorschlag bzw. -beschluss nicht notwendig ist. Dies gilt insb. bei Ergebnisabführungsverträgen gem. §§ 291ff. AktG (ggf. analog für die GmbH), bei denen die Abführung des gesamten Jahresüberschusses dazu führt, dass das Ergebnis der beherrschten Ges. i. d. R. null beträgt, oder wenn ein Bilanzverlust ausgewiesen wird und keine ausschüttungsfähigen Gewinnrücklagen vorhanden sind. Die übrigen Offenlegungspflichten bleiben hiervon unberührt.

 

Rz. 115

Ist keine zuvor genannte Befreiungsregelung anzuwenden, muss gem. § 325 Abs. 1b HGB der Beschluss für die Gewinnverwendung offengelegt werden, wenn im Anhang nur der Vorschlag wiedergegeben war. Bei einer AG/KGaA ergibt sich die Pflicht zur Aufstellung eines Gewinnverwendungsvorschlags für den Vorstand aus § 170 Abs. 2 AktG und § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG; dieser ist dem Aufsichtsrat und der Hauptversammlung vorzulegen.

 

Rz. 116

Besonderheiten gelten bei einer GmbH, die über einen Aufsichtsrat verfügt. Während für den obligatorischen Aufsichtsrat nicht auf § 170 AktG verwiesen wird, geschieht dies in § 52 Abs. 1 GmbHG für den fakultativen Aufsichtsrat. Ein solches Ergebnis ist wenig überzeugend, weil damit die eigentlich strengeren Verpflichtungen zu weniger strengen Regelungen führen. Dies hat zur Folge, dass bei einer GmbH eine Offenlegung des Gewinnverwendungsvorschlags geboten ist, wenn ein fakultativer Aufsichtsrat besteht, nicht aber bei einem obligatorischen.[1]

 

Rz. 117

Erfolgt – zeitlich später – die Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, ist auch dieser Beschluss elektronisch offenzulegen. Hierbei muss der Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag angegeben werden. Die Zuständigkeit für die Beschlussfassung über die Gewinnverwendung liegt bei der AG/KGaA gem. § 174 AktG bei der Hauptversammlung, bei der GmbH gem. § 42 Abs. 2 GmbHG bei der Gesellschafterversammlung.

 

Rz. 118

Satz 4 a. F. enthielt für die GmbH eine wichtige Ausnahme: Danach sind keine Aussagen über die Ergebnisverwendung zu machen, "wenn sich anhand dieser Angaben die Gewinnanteile von natürlichen Personen feststellen lassen". Hiermit sollten persönliche Daten der Gesellschafter geschützt werden.[2] Diese Ausnahme bezog sich sowohl auf Vorschläge für die Gewinnverwendung als auch auf die Beschlussfassung. Ein gesonderter Hinweis, dass diese Möglichkeit genutzt wurde, musste nicht aufgenommen werden, konnte aber der Transparenz dienen. Seit der Verabschiedung des BilRUG besteht diese Möglichkeit direkt aus § 325 HGB nicht mehr.

Allerdings sind kleine KapG nach § 288 Abs. 1 HGB von der Angabe des Vorschlags und des Beschlusses über die Ergebnisverwendung befreit. Zudem dürfen nach der Gesetzesbegründung Angaben zu den Bezugsberechtigten der Gewinnausschüttung weiterhin unterbleiben, um damit die Belange des Datenschutzes zu wahren. Wie im bisherigen Recht müssen die Bezüge einzelner natürlicher Personen aus ihrer Gesellschafterstellung nicht offengelegt werden.[3] Gleichwohl finden sich in der Literatur auch Stimmen, die die Streichung mit einer deutlichen Einschränkung gleichsetzen.[4]

 

Rz. 119

Aus dem Ziel dieser Regelung folgt, dass sie bereits dann anzuwenden ist, wenn bei einem Gesellschafter diese Möglichkeit besteht.[5] Gem. § 40 Abs. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer eine Gesellschafterliste zu führen und evtl. Veränderungen zum Handelsregister einzureichen. Damit wird es möglich zu erkennen, wer in welchem Umfang an der Ges. beteiligt ist. Sofern für einen Gesellschafter festgestellt werden kann, wie hoch seine Gewinnanteile sind, lässt sich damit der Gewinnanteil der anderen Gesellschafter errechnen.[6] Folglich ist eine Berufung auf diese Regelungen bereits immer dann möglich, wenn bei einem der Gesellschafter diese Gefahr besteht.

 
Praxis-Beispiel

An der D-GmbH sind der Gesellschafter A und die B-GmbH beteiligt. Ausweislich der Gesellschafterliste ist A zu 60 % und die B-GmbH zu 40 % an der D-GmbH beteiligt. Würde offengelegt, welchen Gewinnanteil die B-GmbH bek...

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