Rz. 44

Für die Währungsumrechnung im Konzernabschluss ergeben sich aufgrund des Verweises in § 298 Abs. 1 HGB auf § 256a HGB keine Besonderheiten im Vergleich mit dem Jahresabschluss. Alle TU und auch das MU haben zunächst auf fremde Währung lautende VG und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen bzw. Handelsbilanzen II mit dem Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag in die Landeswährung umzurechnen. Nach Erstellung der Handelsbilanz II ist diese – sofern nicht in EUR aufgestellt – für den Konzernabschluss nach § 308a HGB mit dem Devisenkassamittelkurs am (Konzern-)Abschlussstichtag in EUR umzurechnen. Diese Reihenfolge ist auch dann anzuwenden, wenn Fremdwährungsposten des in fremder Währung bilanzierenden TU bereits auf EUR lauten (sog. doppelte Währungsumrechnung).[1] § 308a HGB regelt bei in fremder Währung vorliegenden Jahresabschlüssen bzw. Handelsbilanzen II – also aller Aktiv- und Passivposten – deren Umrechnung in die Währung des Konzernabschlusses.[2]

[1] Vgl. Störk/Deubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 298 HGB Rz 48.
[2] Vgl. Senger/Kurz, in BeckOGK Bilanzrecht, § 298 HGB Rz 35, Stand: 9/2021.

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