Rz. 35

Die Assoziierungsvermutung kann auch durch den Nachweis widerlegt werden, dass die zur Anwendung der Equity-Methode erforderlichen Angaben von den assoziierten Unt nicht zu erhalten sind.[1] Dies ergibt sich aus der Protokollerklärung Nr. 20 zu Art. 33 zu der zwischenzeitlich aufgehobenen und durch die Bilanzrichtlinie von 2013 ersetzten Konzernbilanzrichtlinie 83/349/EWG.[2] Damit wird den praktischen Problemen in der Anwendung der Equity-Methode Rechnung getragen, denn eine besondere Auskunftspflicht für die Konzernrechnungslegung besteht im Gegensatz zu den TU für assoziierte Unt nicht.

 

Rz. 36

Wenn das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse dafür spricht, dass ein maßgeblicher Einfluss tatsächlich ausgeübt wird, ist fraglich, ob eine schriftliche Mitteilung der geschäftsführenden Organe, dass die verlangten Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen oder sollen, als ausreichend angesehen werden kann.[3] Hier besteht die Gefahr, dass der maßgebliche Einfluss genutzt wird, um die geschäftsführenden Organe zu einer Verweigerung der Informationserteilung zu bewegen.[4]

Zur Widerlegung der Assoziierungsvermutung mit der Begründung unzureichender Information sind vielmehr verschiedene Informationserfordernisse zu unterscheiden; der Hinweis auf ungenügende Information allein ist nicht ausreichend.[5] Zur Anwendung der Equity-Methode sind Informationen über stille Reserven und Lasten notwendig. Hingegen ist die Anwendung einheitlicher Bilanzierung und Bewertung nach § 312 Abs. 5 HGB nicht unabdingbar für die Equity-Methode. Die Eliminierung von Zwischenergebnissen wird nur verlangt, wenn die Informationen vorhanden oder zugänglich sind. Soweit sich das Informationsproblem also nur auf die einheitliche Bilanzierung und Bewertung oder die Eliminierung von Zwischenergebnissen bezieht, kann die Assoziierungsvermutung also nicht mit der Begründung widerlegt werden, die Daten seien nicht oder nicht in der gewünschten Qualität vorgelegt worden.[6]

[1] Vgl. BT-Drs. 10/3440 v. 3.6.1985 S. 42.
[2] Abgedruckt bei Biener/Berneke, Bilanzrichtlinien-Gesetz, S. 856.
[3] Vgl. Havermann, WPg 1987, S. 318.
[4] Vgl. Bühner/Hille, WPg 1980, S. 263.
[5] Vgl. Küting/Köthner/Zündorf, in Küting/Weber, HdK, Bd. II, 2. Aufl. 1998, § 311 HGB Rn 89 ff.
[6] Vgl. Havermann, WPg 1987, S. 318.

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