Rz. 40

Hinsichtlich des Umfangs der AHK ist auf den Konzern als wirtschaftlich fiktive Einheit und damit auf die Konzern-AHK abzustellen, wobei sich keine Besonderheiten für den Konzernabschluss ggü. dem Jahresabschluss ergeben (§ 298 Abs. 1 i. V. m. § 255 HGB). So können z. B.

  • die Kosten für die konzerninterne Lieferung von Vorprodukten aus Konzernsicht aktivierungspflichtige innerbetriebliche Transportkosten der fertigen Erzeugnisse darstellen,
  • bei konzerninternen Verkäufen von VG des Anlagevermögens Anschaffungsnebenkosten aktiviert worden sein, die aus Sicht des Konzerns nicht mehr aktivierungsfähig sind, oder
  • bei konzerninternen Lieferungen oder Verkäufen Zwischenergebnisse aus Konzernsicht entstanden sein, die gem. § 304 HGB zu eliminieren sind.

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