Rz. 37

Zwecks Gewährleistung der Rechtssicherheit[1] ist gem. § 328 Abs. 1a Satz 1 HGB das Datum der Feststellung des Jahresabschlusses respektive der Billigung des Einzelabschlusses oder Konzernabschlusses anzugeben. Abschlussadressaten soll mittels der Offenlegung kenntlich gemacht werden, ob noch Änderungen an der publizierten Fassung des Abschlusses zu erwarten sind. Im Fall der Publikation eines Konzernabschlusses bezieht sich die Pflicht zur Datumsangabe nur auf die Billigung. Das Datum der Feststellung des Jahresabschlusses des MU muss nicht angegeben werden. Eine Voraboffenlegung (vor Feststellung/Billigung), wie sie vor Einführung des BilRUG noch gestattet war, kommt nicht (mehr) in Betracht.

[1] Vgl. BT-Drs. 10/317 v. 26.8.1983 S. 99.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge