Rz. 31

Ein Verstoß gegen § 243 Abs. 2 HGB kann verschiedene Sanktionen nach sich ziehen. Die Folgen führen von der Einschränkung des Bestätigungsvermerks (im Falle der Prüfung gem. § 316 HGB) bis hin zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses nach § 256 Abs. 4 AktG. Darüber hinaus kann ein Verstoß in besonders gravierenden Fällen Freiheits- und Geldstrafen (§ 331 Nr. 1 HGB) oder Bußgelder (§ 334 Abs. 1 Nr. 1a HGB) zur Folge haben. Für Unt, die dem PublG unterliegen, ergeben sich die strafrechtlichen Konsequenzen und die Bußgelder aus den §§ 17 Abs. 1 Nr. 1 und 20 Abs. 1 Nr. 1a PublG.

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