3.3.1 Feststellungs- und Billigungsdatum (Abs. 1a Satz 1)

 

Rz. 37

Zwecks Gewährleistung der Rechtssicherheit[1] ist gem. § 328 Abs. 1a Satz 1 HGB das Datum der Feststellung des Jahresabschlusses respektive der Billigung des Einzelabschlusses oder Konzernabschlusses anzugeben. Abschlussadressaten soll mittels der Offenlegung kenntlich gemacht werden, ob noch Änderungen an der publizierten Fassung des Abschlusses zu erwarten sind. Im Fall der Publikation eines Konzernabschlusses bezieht sich die Pflicht zur Datumsangabe nur auf die Billigung. Das Datum der Feststellung des Jahresabschlusses des MU muss nicht angegeben werden. Eine Voraboffenlegung (vor Feststellung/Billigung), wie sie vor Einführung des BilRUG noch gestattet war, kommt nicht (mehr) in Betracht.

[1] Vgl. BT-Drs. 10/317 v. 26.8.1983 S. 99.

3.3.2 Bestätigungsvermerk (Abs. 1a Satz 2)

 

Rz. 38

Wird ein Jahresabschluss, IFRS-Einzelabschluss oder Konzernabschluss pflichtgemäß publiziert und ist dieser der gesetzlichen Prüfungspflicht (Jahresabschluss mittelgroßer und großer KapG sowie alle Konzernabschlüsse) unterworfen, ist der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung in vollständigem Wortlaut (§ 322 Rz 24 ff.) – also nebst Beschreibung des Gegenstands der Prüfung, Angaben zu den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen, Ergänzungen, Einschränkungs- oder Versagungsbegründung, Ort und Datum dessen Unterzeichnung sowie dem Namen des Prüfers und im Fall einer Anstellung des Prüfers bei einer WP-Ges. dessen Arbeitgeber – wiederzugeben. Gleiches gilt bei Zusammenfassung des Vermerks entsprechend § 325 Abs. 3a HGB für den gem. § 298 Abs. 2 HGB zusammengefassten Jahresabschluss und Konzernabschluss sowie für den IFRS-Einzelabschluss und -Konzernabschluss.[1] Eine Auftrennung des Vermerks bei nur vollständiger Offenlegung eines Abschlusses ist nicht zulässig; in diesem Fall sollte der Hinweis beigefügt werden, dass sich der Vermerk nicht nur auf den publizierten Abschluss bezieht. Bei erfolgter Nachtragsprüfung ist nur der auf Basis dieser Prüfung erteilte Bestätigungsvermerk beizufügen.

 

Rz. 39

Gesellschaften, die sich einer freiwilligen Abschlussprüfung unterziehen, sind nicht dazu verpflichtet, den Bestätigungsvermerk wiederzugeben. Wird der Abschluss in geprüfter Fassung vollständig publiziert, ist die Wiedergabe des exakten Wortlauts allerdings gestattet.[2] Ein Hinweis nach Maßgabe des § 328 Abs. 2 Satz 3 HGB darf hingegen nicht erfolgen. Anders verhält es sich bei freiwilligen Abschlussprüfung und einer Versagung oder Einschränkung des Bestätigungsvermerks, worauf hinzuweisen ist.

 

Rz. 40

Bei nur teilweiser Offenlegung aufgrund der Inanspruchnahme von Offenlegungserleichterungen oder der Nachholung von Aufstellungserleichterungen bei der Offenlegung ist von der publizierenden Ges. im Zusammenhang mit und zusätzlich zu dessen vollständiger Wiedergabe darauf hinzuweisen, dass sich der Bestätigungsvermerk auf den vollständigen Jahresabschluss bezieht.[3] Der Hinweis entfällt, sofern der Abschlussprüfer auch den verkürzten Abschluss testiert und daraufhin eine Bescheinigung ausstellt[4] (ein zweiter Vermerk kann nicht erteilt werden), die dem vollständigen Vermerk bei Offenlegung vorzustehen hat.

Zu den Vorgaben in Bezug auf den Bestätigungsvermerk bei "freiwilliger Publizität" vgl. Rz 45.

[1] Vgl. Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 328 HGB Rn 21; Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 328 HGB Rz 40.
[2] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 328 HGB Rz 42.
[3] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. N Tz 14 ff.; Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 328 HGB Rn 22; Müller, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 328 HGB Rz 36, Stand: 04/2022; Grottel in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 328 HGB Rz 40.
[4] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. M Tz 1286; Müller, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 328 HGB Rz 36, Stand: 04/2022; Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 328 HGB Rz 41; Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 328 HGB Rn 23.

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