Rz. 13

Bei der Bereinigung innerkonzernlicher Ergebnisübernahmen ist zwischen periodenungleichen und periodengleichen Vereinnahmungen von Beteiligungserträgen sowie Aufwendungen und Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen zu unterscheiden. Bei der periodenungleichen Vereinnahmung von Beteiligungserträgen ist zu beachten, dass der Gewinn eines vollkonsolidierten KonzernUnt nur in der Periode seiner Erwirtschaftung in die Konzern-GuV einfließen darf. Um eine nochmalige Erfassung dieses Erfolgs im Konzernabschluss in der Folgeperiode zu verhindern, ist der beim MU vereinnahmte Beteiligungsertrag gegen die thesaurierten Gewinne des Konzerns zu verrechnen. Werden Beteiligungserträge periodengleich vereinnahmt, wird die doppelte Erfassung dadurch verhindert, dass der Beteiligungsertrag gegen die vom MU eingebuchte Forderung gegen das vollkonsolidierte KonzernUnt eliminiert wird. Ist bereits eine Zahlung erfolgt (Vorabausschüttung), ist der Beteiligungsertrag des MU gegen das Vorabausschüttungskonto des KonzernUnt aufzurechnen.

 

Rz. 14

Besteht zwischen MU und TU ein Ergebnisabführungsvertrag, sind die aus den Einzelabschlüssen in die Summen-GuV einfließenden Aufwendungen und Erträge aus der Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme, die sich in gleicher Höhe gegenüberstehen, miteinander zu verrechnen.

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