Rz. 98

Unter den Posten "Schecks" werden alle Arten von Bar- und Verrechnungsschecks zusammengefasst, soweit das Unt auf eigene Rechnung über sie verfügen kann und die am Bilanzstichtag noch nicht eingereicht worden sind. Auch vordatierte Schecks gehören zu diesem Posten, da sie nach Art. 28 Abs. 2 SchG am Tag der Vorlage fällig werden. Schecks, die an den Aussteller oder Einreicher zurückgesandt wurden bzw. mit einem Protestvermerk versehen sind, gelten nicht als liquide Mittel, sondern sind als Forderung auszuweisen.[1]

[1] Vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 266 HGB Rn 78.

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