Rz. 39

Bis zum 31.12.2023 ist die Möglichkeit der Einbeziehung über die VollKons in einen Konzernabschluss einer obersten Muttergesellschaft eine Voraussetzung zur Bestimmung eines verbundenen Unt i. S. d. § 271 Abs. 2 HGB a. F. Dabei ist es unerheblich, ob dies ein befreiender Konzernabschluss ist bzw. sein könnte. Damit erfolgt zugleich eine begriffliche Abgrenzung in der Weise, dass eine QuotenKons oder eine Einbeziehung at-equity nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllen kann. Das hat zur Folge, dass weder GemeinschaftsUnt[1] noch assoziierte Unt die Voraussetzungen für ein verbundenes Unt i. S. d. § 271 Abs. 2 HGB erfüllen. In Bezug auf die Einbeziehung von GemeinschaftsUnt gibt es allerdings auch Stimmen in der wissenschaftlichen Literatur,[2] die von einer Pflicht zur VollKons und damit von einer Unternehmensverbindung i. S. d. § 271 Abs. 2 HGB ausgehen.

[1] Vgl. Störk/Lewe, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 310 HGB Rz 5.
[2] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., 1995–2001, § 310 HGB Rz 41; Schulze-Osterloh, in Goerdeler et al. , Festschrift für Hans-Joachim Fleck zum 70. Geburtstag, ZGR 1988, Sonderheft Band 7, S. 313.

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