Rz. 19

In Bezug auf den Konzernabschluss ergeben sich keine Besonderheiten im Vergleich zum Jahresabschluss. Die Vollständigkeit ist nach dem Recht des MU zu beurteilen und in § 300 Abs. 2 Satz 1 HGB für den Konzern geregelt. Letzteres geht damit § 298 Abs. 1 i. V. m. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB vor. Die Vermögenszuordnung erfolgt auch für den Konzernabschluss auf Basis des wirtschaftlichen Eigentums (§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB). Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn der fiktiv rechtlich einheitliche Konzern den VG durch Nutzung oder Veräußerung verwerten kann und damit die Chancen und Risiken aus dessen laufender Nutzung und dessen Wertentwicklung trägt.[1]

 

Rz. 20

Ein Verrechnungsverbot regelt § 300 HGB nicht, sodass hier § 298 Abs. 1 i. V. m. § 246 Abs. 2 HGB Anwendung im Konzernabschluss findet. Für die Konzernbilanz und Konzern-GuV gilt damit grds. ein Saldierungsverbot, wobei sich Ausnahmen i. R. v. Einzelvorschriften ergeben können (z. B. die Saldierung von aktiven und passiven latenten Steuern i. S. e. Gesamtdifferenzbetrachtung nach § 274 HGB bzw. § 306 HGB oder die Verrechnung von Deckungsvermögen und Altersversorgungsverpflichtungen nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB).[2] Die KapKons, SchuldenKons sowie Ertrags- und AufwandsKons sind kein Verstoß gegen das Saldierungsverbot, da mit der Kons lediglich die Fiktion der wirtschaftlichen Einheit des Konzerns i. S. d. § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB erreicht wird.[3]

 

Rz. 21

Die Ansatzstetigkeit des § 246 Abs. 3 Satz 1 HGB gilt über § 298 Abs. 1 HGB auch für den Konzernabschluss und ist somit i. R. d. Neuausübung nach § 300 Abs. 2 Satz 2 HGB in der Handelsbilanz II von MU und TU zu beachten. Grds. ergibt sich aus § 246 Abs. 3 HGB lediglich eine zeitliche Ansatzstetigkeit. Dieser Stetigkeitsgrundsatz ist nach h. M. auch auf Bilanzierungswahlrechte für gleichartige Sachverhalte im Konzern auszuweiten, um auch eine sog. sachliche Stetigkeit herzustellen.[4]

 

Rz. 22

Gem. § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB ist der derivative GoF ein zeitlich begrenzt nutzbarer VG – so z. B. als Folge aus einem Asset Deal. Dieser ist ebenso wie ein GoF aus der KapKons gem. § 301 Abs. 3 Satz 1 HGB zu aktivieren. Voraussetzung ist grds., dass der Erwerb aus Konzernsicht entgeltlich von konzernfremdem Dritten erfolgt ist. Konzernintern entstandener GoF ist i. R. d. Zwischenergebniseliminierung nach § 304 HGB zu entfernen.[5] Vor dem Wirksamwerden des BilMoG durfte der GoF aus der KapKons erfolgsneutral offen mit Rücklagen verrechnet werden. Diese Verrechnung konnte auch in Konzernabschlüssen ab dem 1.1.2010 beibehalten werden (Art. 66 Abs. 3 Satz 4 EGHGB).[6]

[1] Vgl. Störk/Deubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 298 HGB Rz 16.
[2] Vgl. Senger/Kurz, in BeckOGK Bilanzrecht, § 298 HGB Rz 12, Stand: 9/2021.
[3] Vgl. Störk/Deubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 298 HGB Rz 17.
[4] So z. B. auch Busse von Colbe/Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 300 HGB Rz 18; Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 300 HGB Rz 17.
[5] Vgl. Störk/Deubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 298 HGB Rz 20.
[6] So auch IDW RS HFA 28.62.

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