Rz. 63

Aufgrund einer fehlenden Legaldefinition für das UV erfolgt eine Negativabgrenzung. Dementsprechend sind alle VG in das UV aufzunehmen, die dem Geschäftsbetrieb nicht dauerhaft dienen und keine aktiven RAP oder keine anderen aktiven Bilanzsonderposten sind.[1] Innerhalb des UV sind gem. § 266 Abs. 2 B. I bis IV HGB die folgenden vier Hauptposten auszuweisen:

  1. Vorräte
  2. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
  3. Wertpapiere
  4. Liquide Mittel

Dies entspricht gleichzeitig der Mindestgliederung für kleine KapG (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB). Demgegenüber müssen mittelgroße und große KapG die volle Aufgliederung dieser vier Hauptposten entsprechend den Untergliederungspunkten gem. § 266 Abs. 2 HGB vornehmen.[2]

[1] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 71, Stand: 7/2022 bzw. Matschke/Brösel/Haaker, in Hofbauer/Kupsch, Rechnungslegung, § 266 HGB Rz 81, Stand: 8/2012.
[2] Zur praktischen Umsetzung s. Kreipl/Lange/Müller in Haufe HGB Bilanz Kommentar Erfahrungsbericht BilMoG, 2012, Rz 184 ff.

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