Rz. 13

Wenn der Abschlussstichtag des TU von dem Konzernabschlussstichtag und damit dem Einzelabschlussstichtag des MU abweicht, kommt es hinsichtlich der gesetzlichen Folgen auf den Zeitraum zwischen diesen Stichtagen an.

  • Liegt der Stichtag des Einzelabschlusses um mehr als drei Monate vor dem Konzernabschlussstichtag, schreibt § 299 Abs. 2 Satz 2 HGB die Aufstellung eines dem Stichtag und dem Zeitraum des Konzernabschlusses entsprechenden Zwischenabschlusses vor.[1]
  • Liegt der Stichtag des Einzelabschlusses nicht mehr als drei Monate vor dem Konzernabschlussstichtag, ist dieses unschädlich und ein Zwischenabschluss braucht nicht aufgestellt werden. Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die zwischen dem Einzelabschlussstichtag des TU und dem Abschlussstichtag des Konzernabschlusses eingetreten sind, sind nach § 299 Abs. 3 HGB in der Konzernbilanz und der Konzern-GuV zu berücksichtigen oder im Konzernanhang anzugeben. Dabei besteht ein Wahlrecht, dies durch die Konzernbilanz und die Konzern-GuV beeinflussende Korrekturbuchungen, die im Ergebnis zu einem "partiellen Zwischenabschluss" führen, oder ausschl. durch Angaben im Konzernanhang vorzunehmen.[2]
[1] Bei TU von VersicherungsUnt tritt an die Stelle des Drei-Monats-Zeitraums ein Sechs-Monats-Zeitraum (§ 341i Abs. 3 Satz 2 HGB).
[2] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 299 HGB Rz 13.

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