Rz. 26

Täter des § 334 Abs. 2 HGB können Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sein, die selbst Jahres- oder Konzernabschlussprüfer sind oder für eine Wirtschaftsprüfungs- oder Buchführungsprüfungsgesellschaft handeln und für diese den Bestätigungsvermerk erteilen und unterzeichnen.[1] Andere gesetzliche Vertreter oder Prüfungsgehilfen kommen nicht als Täter in Betracht, da sie selbst den Bestätigungsvermerk nicht erteilen und unterzeichnen. Diese können jedoch als Tatbeteiligte der Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (sog. Einheitstheorie (Rz 9). Nicht von § 334 Abs. 2 HGB erfasst ist die Erteilung eines Bestätigungsvermerks durch eine Person, die nicht Abschlussprüfer ist.[2]

[1] Vgl. Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 334 HGB Rz 27.
[2] Vgl. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 334 HGB Rz 54.

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