Rz. 45
In Ausnahmefällen können Unt von öffentlichem Interesse eine externe Rotation vermeiden. Nach Art. 17 Abs. 6 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 wäre bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (in Deutschland die APAS) eine Verlängerung der Mandatsdauer – um max. zwei weitere Jahre – zu beantragen. Möglich wäre dies nach Ablauf der Grundrotationsdauer von zehn Jahren und nach in Anspruch genommener Verlängerungsoption. Denkbare Ausnahmefälle könnten bei Zusammenschlüssen oder erfolglosen Ausschreibungsprozessen vorliegen.[1]
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