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In Ausnahmefällen können Unt von öffentlichem Interesse eine externe Rotation vermeiden. Nach Art. 17 Abs. 6 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 wäre bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (in Deutschland die APAS) eine Verlängerung der Mandatsdauer – um max. zwei weitere Jahre – zu beantragen. Möglich wäre dies nach Ablauf der Grundrotationsdauer von zehn Jahren und nach in Anspruch genommener Verlängerungsoption. Denkbare Ausnahmefälle könnten bei Zusammenschlüssen oder erfolglosen Ausschreibungsprozessen vorliegen.[1]

[1] IDW, IDW Positionspapier zu Inhalten und Zweifelsfragen der EU-Verordnung und der Abschlussprüferrichtlinie, 6. Aufl., Stand: 30.6.2021 mit Ergänzungen vom 16.11.2021 und 4.4.2022, https://www.idw.de/IDW/Medien/Positionspapier/Downloads-IDW/IDW-Positionspapier-Zweifelsfragen-6-Auflage.pdf, Abruf 7.10.2023.

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