Rz. 33

Bei gesetzlichen Abschlussprüfungen ergeben sich die Pflichten des AP aus §§ 317ff. HGB und der Berufsauffassung, die insb. in IDW PS festgelegt ist. Zur Verdeutlichung empfiehlt es sich, auch insoweit den wesentlichen Auftragsinhalt ausdrücklich in die Auftragsformulierung aufzunehmen. Bei freiwilligen Abschlussprüfungen muss der Umfang der Prüfung entsprechend §§ 317ff. HGB vereinbart werden. Hierfür empfiehlt sich eine Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung.

 

Rz. 34

Die in einem Auftragsbestätigungsschreiben regelmäßig anzusprechenden Punkte sind in IDW PS 220.18 ff., aufgeführt.

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