2.7.2.1 Grundsätze

 

Rz. 26

Hinsichtlich der Ausgestaltung des Prüfungsvertrags in Form eines Auftragsbestätigungsschreibens finden sich Hinweise für den AP in IDW PS 220.

 

Rz. 27

Das Gesetz selbst enthält keine Regelungen hinsichtlich der für den Abschluss des Prüfungsauftrags erforderlichen Erklärungen. Das Unt und der AP haben sich über die Inhalte des Prüfungsauftrags zu einigen, soweit nicht das Gesetz zwingende Regelungen enthält. Wesentliche Abreden sind schriftlich zu treffen, um Zweifel zu vermeiden, mit welchem Inhalt der Prüfungsauftrag zustande kommt.

Folgende Fallgestaltungen können unterschieden werden:[1]

  • Das Unt erteilt dem AP den Auftrag zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung. Enthält die Erklärung des Unt bereits sämtliche erforderlichen Vertragsbestandteile, wird dieses Angebot durch ein Auftragsbestätigungsschreiben angenommen.
  • In vielen Fällen wird das Schreiben des AP zusätzliche Bestandteile für den Auftragsinhalt aufweisen. In diesem Fall bedarf es der Annahme dieses veränderten Angebots durch das Unt. Dieses kann zwar konkludent geschehen, sollte aber aus Gründen der Rechtssicherheit ausdrücklich erklärt werden. Hierzu empfiehlt sich die Rücksendung des vom Unt gegengezeichneten Auftragsschreibens.
  • Gibt der AP nach entsprechender Aufforderung vor der Wahl ein Angebot zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung ab, das alle wesentlichen Bestandteile enthält, kann dieses Angebot von dem Unt ohne zusätzliche weitere Absprache durch Erklärung nach der Wahl zum AP angenommen werden. Dadurch wird der Prüfungsauftrag mit dem Inhalt des Angebots wirksam.
 

Rz. 28

Auch für freiwillige Jahresabschlussprüfungen ist eine Vereinbarung zwischen dem Unt und dem AP abzuschließen. Dabei handelt das Unt durch einen zur Vertretung Berechtigten. Die Auswahl des AP obliegt als Grundlagengeschäft dem Unternehmensinhaber oder den Gesellschaftern, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist.[2]

[1] Vgl. IDW PS 220.7.
[2] Vgl. IDW PS 220.9. Zu beachten ist bei freiwilligen Jahresabschlussprüfungen, dass keine gesetzliche Haftungsbeschränkung besteht. Vgl. zur Haftung des AP die Ausführungen zu § 323 HGB.

2.7.2.2 Regelungen zum Prüfungsauftrag in einem Auftragsbestätigungsschreiben

 

Rz. 29

Auftragsbestätigungsschreiben können vertragsrechtlich unterschiedliche Bedeutung haben: Sie können der Dokumentation getroffener Vereinbarungen dienen oder lediglich eine Willenserklärung zum Vertragsabschluss darstellen bzw. dokumentieren. Diese Auftragsbestätigungsschreiben enthalten die Festlegungen zu Ziel und Umfang der Abschlussprüfung, zu den Pflichten des AP gegenüber dem Auftraggeber und zur Form der Berichterstattung.

 

Rz. 30

Im Fall der gesetzlichen Abschlussprüfung ergeben sich wesentliche Inhalte für den Auftrag bereits aus dem Gesetz. Doch ist auch in diesen Fällen ein entsprechendes Auftragsbestätigungsschreiben zur Verdeutlichung des Prüfungsauftrags und zur Vermeidung von Missverständnissen und falschen Erwartungen beim Auftraggeber sinnvoll.[1]

Ergibt sich aus der Beauftragung, dass die Abschlussprüfung nicht erweitert, sondern durch einen zusätzlichen Auftrag ergänzt werden soll, ist es sachgerecht, diesen gesondert zu bestätigen.[2]

 

Rz. 31

Gilt der AP des MU zugleich als AP des Konzerns, so ist hierauf im Auftragsbestätigungsschreiben ausdrücklich hinzuweisen. Ist der AP des MU zugleich AP von TU, ist i. d. R. für Letzteres der Auftrag gesondert zu bestätigen, da insoweit selbstständige Auftragsverhältnisse bestehen. Dies schließt nicht aus, dass ggf. die Auftragsbestätigungen in einem Schreiben erfolgen können.[3]

 

Rz. 32

Im Fall der Nachtragsprüfung (§ 316 Abs. 3 HGB) bedarf es keiner erneuten Bestellung (Wahl und Beauftragung), weil sich der ursprüngliche Prüfungsauftrag dem Grunde nach auch hierauf erstreckt. Ergänzende Vereinbarungen sind zu treffen, soweit dies wegen veränderter Umstände erforderlich ist, z. B. für Einzelheiten der Prüfungsdurchführung oder bzgl. der Anpassung der Vergütung. Der AP wird tätig, wenn das Unt den geänderten Abschluss zur Prüfung vorlegt.[4]

[1] Vgl. IDW PS 220.14.
[2] Denkbar ist etwa die Prüfung nach § 53 HGrG.
[3] Vgl. IDW PS 220.16.
[4] Vgl. IDW PS 220.17.

2.7.2.3 Inhalt des Prüfungsauftrags

 

Rz. 33

Bei gesetzlichen Abschlussprüfungen ergeben sich die Pflichten des AP aus §§ 317ff. HGB und der Berufsauffassung, die insb. in IDW PS festgelegt ist. Zur Verdeutlichung empfiehlt es sich, auch insoweit den wesentlichen Auftragsinhalt ausdrücklich in die Auftragsformulierung aufzunehmen. Bei freiwilligen Abschlussprüfungen muss der Umfang der Prüfung entsprechend §§ 317ff. HGB vereinbart werden. Hierfür empfiehlt sich eine Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung.

 

Rz. 34

Die in einem Auftragsbestätigungsschreiben regelmäßig anzusprechenden Punkte sind in IDW PS 220.18 ff., aufgeführt.

2.7.2.4 Besonderheiten bei Folgeprüfungen

 

Rz. 35

Die Bestellung zum AP muss auch bei Folgeprüfungen für jedes Gj neu erfolgen. Der AP hat stets erneut zu klären, ob der Prüfungsauftrag angenommen werden darf.

 

Rz. 36

Bei jeder Bestellung ist eine neue Vereinbarung erforderlich. Dabei sollten die wesentlichen Vertragsmerkmale bei jeder Beauftragung vereinbart und aus Grü...

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