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Nach § 314 Abs. 1 Nr. 3 HGB sind im Konzernanhang die Umsatzerlöse des Konzerns nach Tätigkeitsbereichen und geografisch bestimmten Märkte anzugeben, soweit sich unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen die Tätigkeitsbereiche und geografisch bestimmten Märkten untereinander erheblich unterscheiden. Die Konzernanhangangabepflicht entfällt, wenn der Konzernabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitert wird (§ 314 Abs. 2 HGB).

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