Rz. 49

Angabepflichtig sind die Gesamtbezüge der ehemaligen Organmitglieder des MU und deren Hinterbliebenen. Hierzu gehören Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art. Die Gesamtbezüge umfassen alle Bezüge, die von allen Unt des Konzerns, also auch den TU, gewährt wurden. Hier liegt eine systematische Abweichung zu den Angaben nach § 285 Nr. 9 Buchst. b HGB vor, der für Zwecke des Einzelabschlusses einzig auf die gewährten Bezüge des MU abstellt (§ 285 Rz 49 ff.). Leistungen von Pensions- oder Unterstützungskassen sind nur bei einem unmittelbaren Anspruch des MU oder TU auf die Auszahlungen einzubeziehen oder wenn diese Pensions- und Unterstützungskassen als TU zu klassifizieren sind.

 

Rz. 50

Gesamtbezüge ehemaliger Organmitglieder können auch geschuldete Vergütungsbestandteile wie z. B. Aktien und Aktienoptionen aus der Zeit als aktives Organmitglied beinhalten, die einer Sperrfrist unterliegen. Diese sind in die Anhangangaben mit entsprechenden Erläuterungen aufzunehmen.

 

Rz. 51

Bei Pensionsverpflichtungen sind – anders als im Einzelabschluss – alle Unt des Konzerns einzubeziehen. Auf eine einheitliche Bewertung der Pensionszusagen ist zu achten, da zum einen über die Kons auch die Zusagen von TU einbezogen werden und zum anderen die Zusagen nicht konsolidierter Unt und Beteiligungen zu berücksichtigen sind.[1] Für die Pensionsverpflichtungen ist eine Unterteilung nach passivierten und nicht gebildeten Pensionsrückstellungen sowie nach den jeweiligen Personengruppen vorzunehmen.

[1] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 314 HGB Rz 107.

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