Rz. 15

Hinsichtlich der Kosten kann das Landgericht nach billigem Ermessen bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse erstattet werden (Abs. 2 Satz 6). Dies wird insb. dann geboten sein, wenn eine behördliche Androhung erfolgte, ohne dass eine Verpflichtung des Unt zur Offenlegung zum konkreten Stichtag vorlag und wenn sich die Beteiligten eines Beistands bedient haben. In einem solchen Fall wäre es unbillig, das Unt, welches sich in der Beschwerdeinstanz z. B. von einem RA hat vertreten lassen, die insoweit verursachten Kosten selbst tragen zu lassen.[1] Für die Kosten und Kostenfestsetzung sind § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO und die §§ 103-107 ZPO entsprechend anzuwenden.

[1] Vgl. BT-Drs. 16/2781 v. 27.9.2006 S. 83.

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