Rz. 49

Hinsichtlich ergänzender Angaben zur Kapitalflussrechnung ergeben sich aus DRS 21 die folgenden zusätzlichen Verpflichtungen:

Die Vorschriften zum Ort der Angaben ergeben sich aus DRS 21.53. Die Norm sieht eine geschlossene Darstellung der ergänzenden Angaben unter der Kapitalflussrechnung oder im Konzernanhang vor. Somit bestehen folgende Darstellungsmöglichkeiten:

  • Die ergänzenden Angaben zur Kapitalflussrechnung werden mit entsprechender Überschrift (z. B. "Ergänzende Angaben zur Kapitalflussrechnung") in einem gesonderten Abschnitt im Konzernanhang dargestellt.
  • Die geforderten Angaben werden als Anlage zur Kapitalflussrechnung gemacht.
  • Die geforderten Angaben werden in die Kapitalflussrechnung aufgenommen, z. B. mittels Fußnote und/oder als Davon-Vermerk. Wegen des Grundsatzes der Klarheit und Übersichtlichkeit kommt diese Möglichkeit nur in Betracht, wenn der Umfang der ergänzenden Angaben nicht sehr hoch ist.

DRS 21.52 sieht folgende ergänzende Angaben als zwingend erforderlich für das Verständnis der Kapitalflussrechnung an:

  • Definition und Zusammensetzung des Finanzmittelfonds einschl. ggf. rechnerischer Überleitung,
  • Bestände des Finanzmittelfonds von quotal einbezogenen Unt,
  • wesentliche zahlungsunwirksame Investitions- und Finanzierungsvorgänge und Geschäftsvorfälle; hierzu gehören nach hier vertretener Auffassung sowohl dauerhaft zahlungsunwirksame Transaktionen, wie z. B. Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital und Sacheinlagen, als auch Transaktionen, in denen der Zugangs- und Zahlungszeitpunkt in unterschiedliche Berichtsperioden fallen, wie z. B. Erwerb von Immobilien am 31.12.00 und Zahlung des Kaufpreises in 01, und gestundete Kaufpreise,
  • Bestände des Finanzmittelfonds, die Verfügungsbeschränkungen unterliegen,
  • bei Anwendung der indirekten Methode die Überleitung einer vom Periodenergebnis abweichenden Ausgangsgröße, sofern kein Verweis auf die Konzern-GuV erfolgt (DRS 21.41),
  • bei Zuordnungsmöglichkeit wesentlicher Zahlungsströme zu mehreren Tätigkeitsbereichen (also laufende Geschäftstätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit, nicht von Posten innerhalb der Tätigkeitsbereiche), für die der Standard keine Zuordnung trifft oder präferiert, ist die vorgenommene Zuordnung anzugeben und zu erläutern (DRS 21.17).

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