Rz. 46

Es wird empfohlen, Vj-Zahlen anzugeben. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht nicht (DRS 21.22). Sofern nur Zahlen für das aktuelle Berichtsjahr angegeben werden, bedeutet das keine Abweichung von der Empfehlung des BMJ in DRS 21 (vgl. zur Begründung Rz 64).

 

Rz. 47

Zahlungsströme in Fremdwährungen sind grds. mit dem Devisenkassamittelkurs des jeweiligen Transaktionstags umzurechnen. Zur Vereinfachung können Durchschnittskurse der Berichtsperiode verwendet werden (DRS 21.B13). Im in der Praxis häufigsten Fall der unmittelbaren Ableitung der Kapitalflussrechnung aus dem Konzernabschluss liegen der Kapitalflussrechnung bereits umgerechnete Werte zugrunde. In diesem Fall sind zunächst im Finanzmittelfonds entstehende Währungsdifferenzen zu ermitteln und gesondert auszuweisen. Wechselkursbedingte Änderungen anderer Bilanzposten sind zumindest näherungsweise zu eliminieren.[1]

 

Rz. 48

Der Abschlussprüfer eines Konzernabschlusses sieht sich verschiedenen Verlautbarungen mit unterschiedlichen Empfehlungen bzw. Regeln über die Erstellung einer Kapitalflussrechnung gegenüber, ohne dass es Indizien, z. B. in Form von Aktivitäten des Gesetzgebers, Gerichten oder einschlägigem Schrifttum, für eine Änderung der Kapitalflussrechnung-GoB gibt. Lorson/Müller[2] kommen daher zu dem Schluss, dass der Abschlussprüfer zwar Abweichungen vom aktuellen DRS im Prüfungsbericht anzugeben hat (vgl. IDW PS 450.134 n. F.), eine Auswirkung auf den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk sich aber nicht ergibt, wenn

  • die Kapitalflussrechnung auch nach 2015 unverändert nach den außer Kraft gesetzten DRS-2-Regeln weiter erstellt wird,
  • die Kapitalflussrechnung nach anderen anerkannten Regeln wie z. B. nach IAS 7 erstellt wird,
  • die DRS-21-Regeln modifiziert angewendet werden, indem man insb. das Aktivitätenformat noch trennschärfer anwendet und in der Literatur aufgezeigte Mängel an den DRS-21-Regeln beseitigt.

Hierdurch wird die Zahl an Konzern-GoB-Alternativen in Bezug auf die Kapitalflussrechnung größer, was betriebswirtschaftliche Analysen und das Controlling im Unt erschweren. In der Praxis hat sich die Beachtung der Empfehlung des DRS 21 überwiegend durchgesetzt.

[1] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. G Tz 757.
[2] Vgl. Lorson/Müller, DB 2014, S. 968 f.

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