Rz. 124

Mehrkomponentengeschäfte sind durch die Zusammenfassung mehrerer verschiedener (Teil-)Leistungen oder mehrerer Einzelverträge gekennzeichnet, die wirtschaftlich eng verbunden sind.[1]

Zu Mehrkomponentengeschäften zählen etwa:

  • Verkaufsgeschäfte in Kombination mit einer Finanzierung
  • Verkaufsgeschäfte in Kombination mit Servicedienstleistungen
  • Verkaufsgeschäfte mit Bonuspunktesystem

Die einzelnen Komponenten sind hinsichtlich der Realisation regelmäßig unterschiedlich zu beurteilen. Insofern besteht das Erfordernis zur Abgrenzung der einzelnen Komponenten bzw. insb. ihrer Realisationszeitpunkte. Der Gesamtertrag aus dem Mehrkomponentenertrag ist auf die einzelnen Komponenten aufzuteilen, wobei die beizulegenden Zeitwerte der Komponenten bzw. die Relation dieser zueinander maßgeblich für die Aufteilung sind.[2] Dies setzt die Bestimmbarkeit der beizulegenden Zeitwerte voraus.[3] Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine Aufteilung bzw. eine einzelkomponentenbezogene (Teil-)Realisation bei unmöglicher Bestimmbarkeit der beizulegenden Zeitwerte ausscheidet. Eine Realisation kann dann erst mit Abschluss des gesamten Mehrkomponentengeschäfts erfolgen. Die mitunter explizit geforderte sachliche Trennbarkeit[4] ergibt sich u. E. automatisch – andernfalls liegen keine einzelnen Komponenten vor.

[1] Vgl. Störk/Büssow, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 252 HGB Rz 59.
[2] Vgl. Fülbier/Federsel, in Küting/Weber, HdR-E, § 252 HGB Rn 102, Stand: 6/2021; Störk/Büssow, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 252 HGB Rz 59; Hoffmann/Lüdenbach, NWB-Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 252 HGB Rz 149.
[3] Vgl. Fülbier/Federsel, in Küting/Weber, HdR-E, § 252 HGB Rn 102, Stand: 6/2021; Störk/Büssow, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 252 HGB Rz 59; Hoffmann/Lüdenbach, NWB-Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 252 HGB Rz 151.
[4] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB-Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 252 HGB Rz 150.

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