Rz. 34

Grds. geht das Gesetz davon aus, dass die im Einzelabschluss des MU zulässigen bzw. angewendeten Bewertungen auch im Konzernabschluss als Maßstab gelten. Durch die Neuausübung von Bewertungswahlrechten ggü. der im MU tatsächlich angewendeten Bewertung entsprechend den Möglichkeiten des § 308 Abs. 1 Satz 2 HGB wird deshalb gem. § 308 Abs. 1 Satz 3 HGB eine Angabe- und Begründungspflicht im Konzernanhang ausgelöst. Dabei ist der Grundsatz der Wesentlichkeit auf die Abweichungen zwischen dem Einzelabschluss des MU und dem Konzernabschluss zu beachten. Eine Pflicht zur Quantifizierung der Abweichungen oder der Ergebnisauswirkung besteht nicht.[1]

 

Rz. 35

Zwingende Voraussetzung für die Pflicht zur Angabe der im Konzernabschluss neu bewerteten Posten und der im Konzernabschluss angewendeten Bewertungsmethoden sowie für die Pflicht zur Begründung der Abweichungen bildet die Anforderung, dass der Sachverhalt sowohl im Einzelabschluss des MU als auch im Konzernabschluss auftritt. Letzteres dürfte z. B. bei MU, die hauptsächlich als Holding agieren, in den meisten Fällen nicht gegeben sein.[2] Die Angabe- und Begründungspflicht wird indes nicht ausgelöst, wenn der Sachverhalt im Einzelabschluss eines TU, nicht aber im Einzelabschluss des MU auftritt – und damit eine fiktive Ausübung der Bewertungswahlrechte des MU unterstellt wird. Die Angabe- und Begründungspflichten dürften daher bei einem operativen MU umfangreicher als bei einem MU mit reiner Holdingfunktion ausfallen.[3]

 

Rz. 36

I. R. d. Angabe- und Begründungspflichten sind mind. folgende Informationen bereitzustellen:[4]

  • Angabe der im Konzernabschluss anders als im Einzelabschluss des MU bewerteten Posten;
  • Angabe der im Konzernabschluss anders als im Einzelabschluss des MU angewendeten Bewertungsmethoden;
  • Begründung, warum im Konzernabschluss anders als im Einzelabschluss des MU bewertet wird. Pauschale Begründungen – wie etwa lediglich der Verweis auf besondere Umstände – sind unzulässig und nicht ausreichend.[5] Vielmehr müssen die Motive der Konzernleitung, die zu der Abweichung geführt haben, erkennbar werden.[6]
[1] So auch Grottel/Huber, in Beck Bil-Komm. 13. Aufl. 2022, § 308 HGB Rz 15.
[2] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 308 HGB Rz 9.
[3] Vgl. Grottel/Huber, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 308 HGB Rz 16.
[4] So auch Senger, in MünchKomm. Bilanzrecht, 1. Aufl. 2013, § 308 HGB Rz 21; Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 308 HGB Rz 10. Für Kreditinstitute und VersicherungsUnt sind nach § 308 Abs. 2 Satz 2 HGB diesbzgl. Besonderheiten zu beachten und auch die Ausnahmefälle gem. § 308 Abs. 2 Satz 4 HGB lösen gesonderte Angabe- und Begründungspflichten aus.
[5] Vgl. Grottel/Huber, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 308 HGB Rz 17.
[6] Vgl. Senger, in MünchKomm. Bilanzrecht, 1. Aufl. 2013, § 308 HGB Rz 23. Hoffmann/Lüdenbach gehen allerdings davon aus, dass dabei kein hoher Konkretisierungsgrad erforderlich ist; vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 308 HGB Rz 10.

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