Rz. 30

Bei der Inventurauswertung ist zwischen einer körperlichen Bestandsaufnahme und einer Systemprüfung des Bestandsfortschreibungssystems zu unterscheiden. Bei einer körperlichen Bestandsaufnahme ist eine Inventurauswertung als Soll-Ist-Vergleich möglich, wenn der Kfm. ein Bestandsfortschreibungssystem eingerichtet hat. Andernfalls ist mangels einer Bestandsfortschreibung ein Soll-Ist-Vergleich nicht möglich. Soll-Ist-Abweichungen geben Hinweise auf Erfassungsfehler oder Schwund.

 

Rz. 31

Bei der Überprüfung des Bestandsfortschreibungssystems findet eine Inventurauswertung im eigentlichen Sinne nicht statt. Die Auswertung der Inventurergebnisse dient hier dem Nachweis der Ordnungsmäßigkeit von Inventur und Fortschreibungssystem.[1] Soweit eine solche Inventurauswertung die Bestandszuverlässigkeit des Fortschreibungssystems bestätigt, ist der durch die Bestandsfortschreibung ermittelte Buchbestand anzusetzen (ggf. gemindert um Abwertungen).

 

Rz. 32

Soweit die Ordnungsmäßigkeit der Inventur nicht gegeben ist, muss der Kfm. die Inventur wiederholen; bei einer fehlgeschlagenen Bestätigung der Bestandsfortschreibung durch eine Untersuchung des Bestandsfortschreibungssystems bedeutet dies, dass eine Bestandsermittlung nur noch durch körperliche Bestandsaufnahme zulässig ist, da die Bestandszuverlässigkeit des Fortschreibungssystems nicht gegeben ist. Bei Buchinventuren können wesentliche Inventurdifferenzen ein Hinweis auf Buchführungsmängel sein.

 

Rz. 33

Die Inventurauswertung muss der Kfm. zeitnah vornehmen, um die Gründe von Inventurdifferenzen noch ermitteln bzw. bei Nichtordnungsmäßigkeit der Inventur diese fristgerecht nachholen zu können.[2] Deshalb bedeutet zeitnah i. d. R., dass die Inventurauswertung unmittelbar im Anschluss an die Bestandsaufnahme erfolgen muss, wobei der verbleibende Zeitrahmen eine Frage des Einzelfalls ist.

[1] Vgl. im Ergebnis ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 240 HGB Rz 54.
[2] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 240 HGB Rz 56.

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