Rz. 50

Beim Sale and lease back wird im ersten Schritt der Leasinggegenstand vom zukünftigen Leasingnehmer/Verkäufer an den Leasinggeber/Käufer verkauft. Im nächsten Schritt wird ein Leasingvertrag abgeschlossen, nach welchem der Leasingnehmer/Verkäufer den Leasinggegenstand zurückleast. Sale-and-lease-back-Transaktionen werden in der Praxis i. d. R. zur Generierung von Liquidität, aber auch zur Hebung stiller Reserven, vorgenommen. Bei Sale-and-lease-back-Transaktionen erfolgt die Zurechnung nach dem allgemeinen Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, d. h., der Leasinggegenstand ist auf Grundlage der oben dargestellten Kriterien dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen. Liegt das wirtschaftliche Eigentum beim Leasinggeber, geht der Leasinggegenstand bei einer Sale-and-lease-back-Transaktion beim Leasingnehmer ab und es kommt zu einer Gewinnrealisierung. Eine Gewinnrealisierung kommt aber nur insoweit in Betracht, als der Veräußerungspreis den Zeitwert des Leasinggegenstands nicht überschreitet.[1] Verbleibt das wirtschaftliche Eigentum hingegen beim Leasingnehmer, scheidet eine Gewinnrealisierung aus. Bei Zweifelsfragen hinsichtlich Sale-and-lease-back-Geschäften sowie Sale-and-buy-back-Gestaltungen wird auch auf IDW ERS HFA 13 n. F. verwiesen.

[1] Zur Gewinnrealisierung bei Sale-and-lease-back-Transaktionen vgl. Henneberger/Flick, in Schulze-Osterloh/Hennrichs/Wüstemann/Wüstemann, Handbuch des Jahresabschlusses (HdJ) I, Rz 250 ff., Stand: 2/2020 sowie IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 1360.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge