Rz. 32

Beim Finanzierungs-Leasing werden Verträge über eine i. d. R. unkündbare Laufzeit geschlossen, die regelmäßig einen Großteil der Nutzungsdauer des Leasinggegenstands abdeckt. Finanzierungs-Leasing erfolgt i. d. R. zur eigenkapitalschonenden Finanzierung einer Investition. Die typischen Eigentümerrisiken des Leasinggegenstands trägt der Leasingnehmer.

 

Rz. 33

Man unterscheidet zwischen Voll- und Teilarmortisations-Finanzierungs-Leasingverträgen. Eine volle Amortisation der Gesamtinvestitionskosten des Leasinggebers erfolgt regelmäßig bereits durch die Leasingzahlungen des Leasingnehmers. Das Sach- und Investitionsrisiko liegt somit beim Leasingnehmer. Der Leasingnehmer wird in eine Stellung versetzt, die wirtschaftlich einem kreditfinanzierten Kauf entspricht. Bei Teilamortisationsverträgen deckt die Leasingrate, die AHK inkl. der Finanzierungs- und Verwaltungskosten nicht vollständig ab. Daher enthalten Teilamortisationsverträge typischerweise ein Andienungsrecht des Leasinggebers bzw. ein Ankaufsrecht des Leasingnehmers am Ende der Grundmietzeit.

 
Praxis-Beispiel

Die Gesamtinvestitionskosten des LG für einen Leasinggegenstand betragen 100 TEUR. Die vom LN an den LG während der Vertragslaufzeit zu zahlenden diskontierten Leasingraten decken diesen Betrag vollständig. Für den LN besteht die Option, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. In diesem Fall ist der LN verpflichtet, die noch ausstehende Amortisation an den LG zu zahlen.

Ergebnis: Der LG wird stets seine Gesamtinvestitionskosten von 100 TEUR amortisieren. Der LN trägt das Risiko der Wertminderung. Der LN trägt somit das Investitionsrisiko.

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