Rz. 35

Der Konzernabschluss wird im Gegensatz zum Jahresabschluss nicht festgestellt, sondern gebilligt (§ 171 Abs. 2 Sätze 4 und 5 AktG, § 42a Abs. 4 GmbHG). Sofern der Konzernabschluss nicht von einem Abschlussprüfer geprüft worden ist, kann der Konzernabschluss nicht gebilligt werden (§ 316 Abs. 2 Satz 2 HGB). Die fehlende Billigung des Konzernabschlusses hat aber keine unmittelbaren Folgen, da der Konzernabschluss lediglich eine Informationsfunktion hat und sich nicht auf die Gewinnverwendung auswirkt. Im Fall der AG hat der Aufsichtsrat in seinem Bericht über die Prüfung des Konzernabschlusses allerdings auch darauf einzugehen, ob er den Konzernabschluss gebilligt hat. Dieser Bericht des Aufsichtsrats ist gem. § 325 Abs. 3 Satz 1 HGB zusammen mit dem Konzernabschluss und dem Konzernlagebericht offenzulegen. Auf diese Weise wird die Öffentlichkeit über die Versagung der Billigung informiert. Rechtsfolgen sind mit der fehlenden Billigung nicht verknüpft, da der Konzernabschluss weder rechtsbegründende noch rechtsbegrenzende Wirkungen hat.

 

Rz. 36

Ein ungeprüfter Konzernabschluss hat darüber hinaus keine befreiende Wirkung i. S. d. §§ 291, 292 HGB und § 11 Abs. 6 PublG. Insofern wären TU ggf. zur Aufstellung von Teilkonzernabschlüssen verpflichtet.

 

Rz. 37

Auch hier sieht der Gesetzgeber Maßnahmen vor, die die Durchführung von Konzernabschlussprüfungen gewährleisten sollen (Verhängung von Ordnungsgeld gegen die gesetzlichen Vertreter, § 335 HGB, § 21 PublG).

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