Rz. 49

Eine Veräußerung von Anteilen durch das MU resultiert in einer Erhöhung des Ausgleichspostens für Anteile nicht beherrschender Gesellschafter, sofern das vom Verkauf betroffene TU weiterhin einbezogen wird. Nach DRS 23.171 kann auch eine tw. Anteilsveräußerung ohne Verlust der Beherrschung entweder als Veräußerungsvorgang oder als Kapitalvorgang abgebildet werden. Auch in diesem Fall ist die gewählte Methode im Konzernabschluss einheitlich sowie zeitlich stetig anzuwenden.

  • Bei einer Abbildung als Veräußerungsvorgang ist die Differenz zwischen dem Verkaufspreis der Anteile und dem hierauf entfallenden Anteil des EK gem. DRS 23.173 erfolgswirksam zu behandeln.
  • Bei einer Abbildung als Kapitalvorgang ist die Differenz zwischen dem Verkaufspreis der Anteile und dem hierauf entfallenden Anteil des EK gem. DRS 23.176 erfolgsneutral in das Konzern-EK einzustellen (DRS 22.57).

In beiden Fällen ist der auf die veräußerten Anteile entfallende EK-Anteil als "nicht beherrschende Anteile" auszuweisen. Ein GoF ist i. H. d. fortgeführten AK beizubehalten.

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