Rz. 77

Von seinem Wortlaut her sieht § 312 Abs. 5 Satz 1 HGB ein Wahlrecht zur Anpassung der Bewertung im Jahresabschluss des assoziierten Unt an die im Konzernabschluss angewandten Bewertungsmethoden vor. Die Anpassung an die Bilanzansatzvorschriften wird nicht erwähnt. Fraglich ist daher, ob eine analoge Anwendung der Vorschrift auch auf Bilanzansatzvorschriften geboten ist.[1] Voraussetzung dafür ist, dass Ansatz und Bewertung ein strukturgleiches Problem i. R. d. Equity-Methode darstellen, im Gesetz aber eine Regelungslücke für den Bilanzansatz besteht.

 

Rz. 78

Im Hinblick auf die einheitliche Erfolgsermittlung und die Höhe des Eigenkapitals sind Bilanzansatz- und Bewertungsregeln gleichermaßen bedeutend. Sowohl für die Voll- als auch QuotenKons wird eine Anpassung von Bewertung und Bilanzansatz verlangt. Auch hinsichtlich der Angabe und Begründungspflicht bei Abweichungen werden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gem. § 313 Abs. 1 Nr. 3 HGB gleichgestellt. Die Ausdehnung des § 312 Abs. 5 Satz 1 HGB unter Berücksichtigung der Wertungen des § 300 Abs. 2 Satz 1 HGB ist daher geboten.[2]

[1] Vgl. dazu nur ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 312 HGB Rz 132.
[2] Dies gilt umso mehr, als sich eine bewusste Unterscheidung zwischen Bilanzansatz und Bewertung auch aus der Bilanzrichtlinie nicht ableiten lässt. Art. 27 Abs. 3 der Bilanzrichtlinie spricht nur von einer neuen Bewertung.

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