Rz. 84

Das Eigentum an einer Sache verleiht dem Eigentümer im Wesentlichen drei Rechte: Nutzung, Fruchtziehung und Verfügung. Durch die Begründung eines Nießbrauchs überträgt der Eigentümer einer Sache das Recht zur Nutzung und Fruchtziehung an einen Dritten und behält nur das Verfügungsrecht für sich. VG, die mit einem Nießbrauchsrecht belastet sind, sind bilanziell grds. dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzuordnen. Regelmäßig wird Nießbrauch an einem VG begründet, um bestimmte Verbindlichkeiten zu sichern. Am (wirtschaftlichen) Eigentum an dem VG ändert dies jedoch nichts, sodass sich auch die bilanzielle Zuordnung des VG durch die Begründung des Nießbrauchs nicht ändert.

Davon abweichend ist der VG jedoch dann dem Nießbrauchsberechtigten zuzuordnen, wenn dessen Rechte an dem Gegenstand derart stark ausgestaltet sind, dass sie ein wirtschaftliches Eigentum daran begründen. Dabei kommt es für die Beurteilung, ob wirtschaftliches Eigentum gegeben ist, allein darauf an, dass der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers wirtschaftlich wertlos ist – entweder weil der Nießbrauchsberechtigte aufgrund des Vertrags über die Substanz verfügen darf oder die belasteten VG bis zu ihrer vollständigen technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung nicht herauszugeben braucht.[1]

[1] Vgl. BFH, Urteil v. 2.6.1978, III R 4/76, BStBl 1978 II S. 508 sowie IDW ERS HFA 13.68 f., Justenhoven/Meyer, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 46 HGB Rz 78.

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