Rz. 21

Für alle nicht kapitalmarktorientierten MU, die konzernrechnungslegungspflichtig sind, besteht ein Wahlrecht nach Abs. 3, anstelle eines Konzernabschlusses nach den Vorschriften des HGB einen befreienden Konzernabschluss nach den internationalen Standards (IFRS/IAS) aufzustellen. Damit setzt der deutsche Gesetzgeber das Mitgliedstaatenwahlrecht in Art. 5 Buchst. b) der IAS-VO insoweit in nationales Recht um, als es sich um die Aufstellung eines Konzernabschlusses handelt.[1] Auf Ebene des Jahresabschlusses besteht dieses Wahlrecht nicht.[2]

Der Umfang der Konzernrechnungslegung bei Inanspruchnahme des Wahlrechts hat dabei dem bei Anwendung des Abs. 1 vollständig zu entsprechen, um von der Konzernrechnungslegung nach HGB befreit zu werden (Rz 16 ff.).

 

Rz. 22

Als Anwendungsbeispiele des § 315e Abs. 3 HGB kommen in Betracht:

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1: Ein MU, das weder einen Antrag auf Zulassung seiner Wertpapiere (Schuldtitel oder Aktien) zum Handel auf einem geregelten Markt gestellt hat noch einen organisierten Kapitalmarkt aufgrund einer solchen Zulassung in Anspruch nimmt und das aufgrund des Überschreitens der Größenklassen in § 293 Abs. 1 und 2 HGB eine Pflicht zur Konzernrechnungslegung nach §§ 290293 HGB hat.

Beispiel 2: Ein TU, das gleichzeitig MU und mangels Befreiung nach §§ 291, 292 HGB zur Konzernrechnungslegung nach §§ 290293 HGB verpflichtet ist, kann wahlweise einen Konzernabschluss nach IFRS/IAS nach Abs. 3 anstelle eines Konzernabschlusses nach HGB aufstellen, sofern keine Kapitalmarktorientierung i. S. v. Abs. 1 und 2 besteht.

[1] Zur Begründung vgl. Sultana, in Hachmeister et al., Bilanzrecht, 3. Aufl. 2022, § 315e HGB Rz 7.
[2] Vgl. zur Begründung Sultana, in Hachmeister/Kahle/Mock/Schüppen, Bilanzrecht, 3. Aufl. 2022, § 315e HGB Rz 11.

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