Rz. 76

§ 315 Abs. 2 Nr. 3 HGB fordert das Eingehen auf für das Verständnis der Lage des Konzerns wesentliche Zweigniederlassungen der insgesamt in den Konzernabschluss einbezogenen Unt im Konzernlagebericht. Anzugeben sind Zweigniederlassungen (Begriff analog zu § 289 Abs. 2 Nr. 3 HGB, § 289 Rz 97), des MU sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen TU und quotal einbezogenen GemeinschaftsUnt.[1] Die Ausgestaltung sollte sich orientieren an den mit DRÄS 6 geänderten Regelungen der DRS 20.38a–38c. Demnach ist die Bedeutung der Zweigniederlassungen für den Konzern darzustellen, wobei etwa auf die geografische Verbreitung und den Geschäftszweck der Zweigniederlassungen eingegangen werden kann. Nur wenn für das Verständnis der Lage des Konzerns erforderlich, sind im Konzernlagebericht zudem für die wesentlichen Zweigniederlassungen anzugeben:

  • Sitz der in- und ausländischen Zweigniederlassungen,
  • abweichende Firmierung, wenn die Zugehörigkeit zur Hauptniederlassung aus dieser nicht erkennbar ist,
  • wesentliche Veränderungen ggü. dem Vj (z. B. Errichtung, Aufhebung, Sitzverlegung).
[1] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. G Tz 822.

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