Rz. 26

Sofern die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichung bedingt oder in den § 300 HGB folgenden Vorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist, sind die sich im Besitz des MU befindenden Anteile gem. § 300 Abs. 1 Satz 2 HGB durch die Bilanzposten der TU zu ersetzen, sofern diese nach dem Recht des MU bilanzierungsfähig sind. Die Bedingung, dass die Übernahme der VG, Schulden, RAP und Sonderposten eines TU der Eigenart des Konzernabschlusses nicht entgegenstehen darf oder in den Vorschriften der §§ 301, 303–312 HGB nichts anderes bestimmt ist, ist somit als ergänzende Klausel zur Bilanzierungsfähigkeit nach dem Recht des MU zu verstehen. Die Übernahme in den Konzernabschluss ist für jene Bilanzposten ausgeschlossen, deren Übernahme Konsolidierungsvorschriften entgegenstehen und die aus "Konzernsicht einen anderen Charakter bekommen als aus Sicht des einzelnen Unternehmens".[1]

 
Praxis-Beispiel

Die Eigenart des Konzernabschlusses zeigt sich z. B. bei selbst geschaffene Marken, welche nach § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB im Einzelabschluss und über § 298 Abs. 1 Satz 1 HGB auch im Konzernabschluss nicht aktiviert werden dürfen. Wird die selbst geschaffene Marke von einem TU an ein anderes TU veräußert, so aktiviert das erwerbende TU die Marke im Anlagevermögen des Einzelabschlusses. Mit Blick auf die wirtschaftliche Einheit Konzern hat die Marke diesen aber nie verlassen und gilt damit hier weiterhin als selbst geschaffen, sodass auch im Konzern weiterhin das Aktivierungsverbot zu beachten ist (§ 298 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB).

Aufgrund der Eigenart des Konzernabschlusses ist die aus dem Einzelabschluss resultierende Aktivierung der Marke auf Ebene des Konzerns wieder rückgängig zu machen. Zudem sind auch die sich draus ergebenden Abschreibungen für den Konzernabschluss zu korrigieren.[2]

[1] Busse von Colbe/Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 300 HGB Rz 11.
[2] Vgl. Senger, in MünchKomm. Bilanzrecht, 1. Aufl. 2013, § 300 HGB Rz 17; Busse von Colbe/Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 300 HGB Rz 11.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge