Rz. 13

Voraussetzung einer Aktivierung eines selbst geschaffenen immateriellen VG ist die Erfüllung des Vermögensgegenstandsbegriffs (§ 246 Rz 5).

Da der Vermögensgegenstandsbegriff von dem Vermögenswertbegriff (asset) der IFRS abweicht, kann die Asset-Definition von IAS 38.8 nicht 1 : 1 in das deutsche Handelsrecht übertragen werden.[1] Das deutsche Handelsrecht stellt insb. auf die selbstständige Verwertbarkeit ab,[2] die von IAS 38.8 nicht angesprochen wird. Für die praktische Anwendung bleibt aber zu konstatieren, dass es im Regelfall keine Abweichungen zwischen den nach § 248 HGB aktivierungsfähigen VG und den nach IAS 38.8 aktivierungspflichtigen Vermögenswerten geben wird.[3] Zu den konkreten Aktivierungsvoraussetzungen vgl. Rz 17 ff.

[1] Vgl. Arbeitskreis "Immaterielle Werte im Rechnungswesen" der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e. V., DB 2008, S. 1814.
[2] Vgl. Schülke, DStR 2010, S. 994; DRS 24.17.
[3] Gl. A. Gelhausen/Fey/Kämpfer, Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, 2009, Abschn. E Rz 47.

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